Allgemeine Geschäftsbedingungen

Präambel

Nachstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten für Kaufverträge sowie für Werk- und Werklieferverträge. Klauseln, welche aufgrund ihrer Rechtsnatur nur auf Kaufverträge anzuwenden sind, gelten ausschließlich für diese Verträge. Sind Verbraucher im Sinne des § 13 BGB Vertragspartner, gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen nur, sofern sie nach den Bestimmungen über den Verbrauchsgüterkauf oder nach den Bestimmungen der § 305 ff. BGB gegenüber den gesetzlichen Regelungen abdingbar sind. Im übrigen gelten sie gegenüber Verbrauchern nur dann, sofern dem Verbraucher bei Vertragsangebot die Allgemeinen Geschäftsbedingungen bekannt gegeben wurden und ein Hinweis auf die Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen erfolgte. Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Verkaufs- und Lieferbedingungen) gelten für alle laufenden Geschäftsbeziehungen, sofern sie nicht ausdrücklich, das heißt mit schriftlicher Zustimmung der Leichtle Kranvermietung abgeändert oder ausgeschlossen werden. Allgemeine Geschäftsbedingungen beziehungsweise Einkaufs- und Lieferbedingungen des anderen Vertragspartners verpflichten die Leichtle Kranvermietung nicht, auch dann nicht, wenn diesen nicht ausdrücklich widersprochen wurde. Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten als vereinbart, mit Annahme des Vertragsangebotes, spätestens mit dem Empfang der von der Leichtle Kranvermietung gelieferten Ware oder erbrachten Leistung. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind einsehbar im Internet unter: www.kranvermietung-leichtle.de beziehungsweise im Aushang am Firmensitz der Leichtle Kranvermietung.

1. Angebot und Preise

Angebote der Leichtle Kranvermietung sind freibleibend, sofern anderes nicht ausdrücklich bei Angebotsabgabe erklärt wird. Zum Zeitpunkt der Lieferung beziehungsweise Erbringung der Leistung gelten zulässige Nachberechnungen, Preiserhöhung, Aufschläge und Abgaben als vereinbart.

2. Höhere Gewalt

Die Leichtle Kranvermietung hat für die Nichterfüllung vertraglicher Pflichten nicht einzustehen, soweit die Nichterfüllung auf einem außerhalb ihres Einflussbereiches liegenden Hinderungsgrund beruht (zum Beispiel Nichtbelieferung mit Zuliefererkomponenten, Naturkatastrophen, Hoheitliche Maßnahmen). In vorbenannten Fällen ist die Leichtle Kranvermietung berechtigt, den vereinbarten Erfüllungstermin angemessen zu verlängern oder vom Vertrag ganz bzw. teilweise zurückzutreten. Schadenersatzansprüche des Vertragspartners sind in diesen Fällen ausgeschlossen. Höhere Gewalt liegt insbesondere dann vor, wenn durch elementare Naturkräfte oder durch Handlungen dritter Personen Ereignisse eintreten, die nach menschlicher Einsicht und Erfahrung nicht vorhersehbar waren, insbesondere mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln, auch bei äußerster Sorgfalt nicht verhindert werden konnten. Des weiteren sind Schadenersatzansprüche des Vertragspartners ausgeschlossen, wenn die Einhaltung des Vertrages (ganz oder teilweise) nicht möglich ist durch: Betriebsstörungen, welche auf höhere Gewalt zurückzuführen sind – Arbeiterausstände und Aussperrungen – Inkrafttreten behördlicher Verordnungen – Rohstoffmangel – von der Leichtle Kranvermietung nicht zu vertretene Verkehrsstörungen beim Transport der Ware.

3. Eigentumsvorbehalt

Alle durch die Leichtle Kranvermietungerbrachten Lieferungen und Leistungen erfolgen in Bezug auf die gelieferte Ware unter dem Eigentumsvorbehalt gemäß § 449 BGB. Erlischt der Eigentumsvorbehalt durch Verbindung oder Verarbeitung der gelieferten Ware, so tritt die neue Sache anstelle der gelieferten Ware. Erlischt der Eigentumsvorbehalt an der ursprünglich gelieferten Ware durch Weiterveräußerung des Schuldners, so tritt die daraus resultierende Forderung des Schuldners der Leichtle Kranvermietungan die Stelle des Eigentumsvorbehaltes, bezogen auf die gelieferte Ware. Die Leichtle Kranvermietungist nach Fälligkeit des Kaufpreises berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, vom Vertrag zurückzutreten. Das Rücktrittsrecht besteht bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises. Dem Vertragspartner ist eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware untersagt. Er ist verpflichtet, die Leichtle Kranvermietung bei Beeinträchtigungen jeder Art, insbesondere bei Pfändungen in die Vorbehaltsware unverzüglich zu informieren. Bei Verletzung vorstehender Verpflichtungen ist der Vertragspartner zum Ersatz des der Leichtle Kranvermietung daraus entstandenen Schadens verpflichtet. Der Eigentumsvorbehalt nach § 449 BGB sowie die vorstehenden Ersatzregelungen (verlängerter Eigentumsvorbehalt) gelten für die jeweils gelieferte Ware, bis zum Aus-gleich aller fälligen Forderungen der Leichtle Kranvermietung gegenüber dem Vertragspartner, auch wenn die Fälligkeit der Forderungen bereits vor Lieferung der Ware eingetreten ist.

4. Gefahrübertragung und Versand

Die Gefahr des Unterganges, der Beschädigung oder Verschlechterung der Ware geht zum Zeitpunkt der Warenübergabe auf den Käufer über. Wurde zwischen den Vertragspartnern die persönliche Entgegennahme der Ware durch den Käufer nicht ausdrücklich vereinbart, geht die Gefahrtragung auf den Käufer über, sobald die Leichtle Kranvermietung die Ware am vereinbarten Lieferort abgestellt hat. Bei Versand geht die Gefahrtragung auf den Käufer mit der Warenübergabe an den Spediteur oder Frachtführer, jedoch spätestens dann auf den Käufer über, wenn die Ware das Firmengelände der Leichtle Kranvermietung verlassen hat.

5. Gewährleistung

Mängelrügen sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 10 Tagen nach dem Empfang der Ware der Leichtle Kranvermietung schriftlich mitzuteilen. Dem Empfang der Ware steht der Zeitpunkt der Lieferung der Ware am vereinbarten Lieferort gleich, sofern die Vertragsparteien nicht ausdrücklich eine anderweitige Vereinbarung über den Empfang der Ware getroffen haben. Ist aufgrund der Beschaffenheit der Ware, auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb der 10-Tages-Frist, ein Mangel nicht feststellbar, dann ist der Vertragspartner verpflichtet, unverzüglich nach Feststellung des Mangels, spätestens jedoch 3 Monate nach Lieferung oder Empfang, den Mangel bei der Leichtle Kranvermietung anzuzeigen. Nach Ablauf vorstehender Fristen sind jegliche Gewährleistungsansprüche des Käufers erloschen. Gewährleistungsansprüche sind weiterhin ausgeschlossen, wenn trotz erkanntem Mangel durch den Käufer durch die Ware be- oder verarbeitet wird oder eine Weiterveräußerung erfolgt. Bei Vorliegen von Mängel kann der Käufer erst dann vom Vertrag zurücktreten oder eine Kaufpreisminderung verlangen, wenn der Mangel trotz zweimaligen Nachbesserungsversuche durch die Leichtle Kranvermietung nicht beseitigt werden bzw. die Leichtle Kranvermietung keine Ersatzlieferung vornehmen konnte. Gewährleistungsansprüche jeglicher Art verjähren nach Ablauf von einem Jahr. Als Beginn der Verjährung gilt der Empfang der Ware im Sinne Ziffer 4. oder bei Werk- bzw. Werklieferungsverträgen die Abnahme der Leistung.

6. Sicherheitsleistungen

Treten nach Abschluss des Vertrages begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit und / oder Kreditwürdigkeit des Vertragspartners auf, kann die Leichtle Kranvermietung vor Erfüllung der zu erbringenden Gesamtleistung oder der noch offenen Teilleistung, eine Vorauszahlung des vereinbarten Preises vom Vertragspartner verlangen. Anstelle der Vorauszahlung kann der Vertragspartner Sicherheit leisten durch Erbringung einer selbstschuldnerischen Bankbürgschaft einer deutschen Bank. Leistet der Vertragspartner nicht innerhalb von 10 Tagen ab Aufforderung die Vorauszahlung oder erbringt die vorstehende Sicherheitsleistung, kann die Leichtle Kranvermietung vom Vertrag zurücktreten. Der Vertragspartner ist für den dadurch entstehenden Schaden ersatzpflichtig.

7. Schadenersatz

Tritt der Käufer / Auftraggeber ohne gesetzlich gerechtfertigten Grund vom Vertrag zurück, stehen der Leichtle Kranvermietung die gesetzlichen Schadenersatzansprüche, mindestens jedoch ein pauschalisierter Schadenersatz von 15 % des Nettokaufpreises / Nettoauftragswertes zu. Dem Vertragspartner steht es zur Abwehr des pauschalisierten Schadenersatzbetrages frei, nachzuweisen, dass der Kranvermietung kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

8. Haftung

Die Leichtle Kranvermietung haftet unbeschränkt für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln oder Unterlassen. Für Fahrlässigkeit haftet die Leichtle Kranvermietung nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten in einer den Vertragszweck gefährdenden Weise. In diesem Fall ist die Haftung für eingetretene Schäden (dies umfasst auch mittelbare Schäden) der Höhe nach auf 100.000,00 Euro pro Schadensfall oder pro Serie zusammenhängender Schadensfälle beschränkt. Alle weitergehenden Rechte und Ansprüche, unabhängig von deren Rechtsgrund sind ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für den Ersatz mittelbarer Schäden (Folgeschäden, entgangener Gewinn, einschließlich des Ersatzes von solchen Schäden, die nicht an den Vertragsprodukten selbst, sondern durch ihre Benutzung, ihre Unbrauchbarkeit oder in anderer Weise an anderen Sachen oder Personen entstanden sind. Wird der Schaden durch einen Erfüllungsgehilfen der Leichtle Kranvermietung verursacht, haftet die Leichtle Kranvermietung jedoch auch dann nicht, wenn beim Erfüllungsgehilfen ein grobes Verschulden vorliegt, es sei denn, der Erfüllungsgehilfe verletzt Kardinalpflichten.

9. Entgeltbedingungen

Zahlungen sind zwei Wochen nach Rechnungsdatum – rein netto – fällig. Im Fall des Verzuges stehen der Leichtle Kranvermietung Verzugszinsen in Höhe von 8 % – Punkten über dem Basiszinssatz zu. Der Leichtle Kranvermietung steht es bei Nachweis frei, einen höheren Verzugsschaden geltend zu machen.

10. Gerichtsstand, anzuwendendes Recht

Für alle abgeschlossenen Verträge gilt grundsätzlich deutsches Recht. Als Gerichtsstand wird das Amtsgericht Memmingen, bei deren sachlicher Unzuständigkeit das Landgericht Memmingen vereinbart. Vorstehendes gilt auch für Verträge mit ausländischen Kunden.

11. Salvatorische Klausel

Die Unwirksamkeit einzelner Teile der vorstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen hat nicht die Unwirksamkeit der übrigen Teile der Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder die Wirksamkeit des Hauptvertrages zur Folge. Anstelle unwirksamer Klauseln der Allgemeinen Geschäftsbedingungen treten vergleichbare wirksame Klauseln oder die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen.

12. Datenschutz

Die Leichtle Kranvermietung ist berechtigt, geschäftsnotwendige Daten unter Anwendung der Bestimmungen des Datenschutzes zu speichern.